Prozesskostenhilfe – mal eben.

Ach mal eben noch der PKH-Beschluss …

Ich, vor zweieinhalb Stunden

Ich bin in einem PKH Verfahren auf ein triviales Problem gestoßen. Schuld daran ist pkh-rechner.de. Dort nehme ich manchmal Kontrollrechnungen vor. In meinem jetzigen Fall warf die Seite folgendes aus:

Die PKH-fähigen Prozesskosten belaufen sich bei einem Streitwert von x Euro auf voraussichtlich y Euro. …

pkh-rechner.de

Ich habe versucht den Wert y nachzurechnen, komme aber einfach nicht auf diesen Wert, sondern nur stark in dessen Nähe. Es kommt in meinem Fall zum Glück nicht darauf an, aber sollte es einmal darauf ankommen, muss ich klären, was § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO mit „Kosten der Prozessführung“ eigentlich meint. Die kann man nämlich auf zwei verschiedene Arten berechnen.

Zum einen kann man auf die normalen Gebühren für Rechtsanwälte abstellen, die sich aus § 13 Abs. 1 S. 2 RVG ergeben. Zum anderen kann man aber auf die Gebühren aus § 49 RVG abstellen, welche niedriger ausfallen, als die Gebühren aus § 13 RVG. Nur diese niedrigeren Gebühren können Rechtsanwälte von der Staatskasse fordern. Sie werden also bei der Prozesskostenhilfe an der Erbringung der Sozialhilfe beteiligt. Die Differenz erhalten sie erst, wenn der Mandant später zahlungsfähig wird.

Aus dieser unterschiedlichen Berechnung ergeben sich nun unterschiedlich hohe „Kosten der Prozessführung“. pkh-rechner.der verweist jetzt nur auf die „PKH-fähigen Prozesskosten“. „PKH-fähig“ sind nur die niedrigeren Gebühren des eigenen Rechtsanwaltes und die Gerichtsgebühren (die Gebühren des gegnerischen Rechtsanwaltes muss man stets selbst tragen, § 123 ZPO). Ich würde jetzt aus dem Bauch heraus sagen, dass „Kosten der Prozessführung“ die normalen Rechtsanwaltsgebühren meint. Alles andere wäre komisch. Es könnte dann die Situation eintreten, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, die höheren Kosten der Prozessführung zu tragen, weil er nicht genügen Einkommen und/oder Vermögen hat, ihm PKH aber mit dem Argument verweigert wird, er könne sich eben doch die (nierdriger berechneten) Kosten der Prozessführung leisten.

Instruktiv, aber zur hiesigen Frage nicht ertragreich, Dölling: Die Vier-Raten-Grenze im Pkh-Bewilligungsverfahren NJW 2016, 207

Zum Abschluss:

Bemittelte und unbemittelte Parteien sollen bei der Ausübung des rechtlichen Gehörs und des Zugangs zu den Gerichten gleichgestellt werden. Dies sicherzustellen, ist die Aufgabe der PKH. Abs. 1 S. 1 legt als Grundnorm der PKH die allgemeinen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe fest. Abs. 1 S. 2 ist auf Grund von § 1076 überflüssig. Abs. 1 S. 2 wurde auch tatsächlich nur eingeführt, um der Praxis das Finden der §§ 1076 ff. zu erleichtern, offenbar ein neuer Service des „Gesetzgebers“.

Musielak/Voit/Fischer, 15. Aufl. 2018, ZPO § 114 Rn. 1
(Hervorhebung von mir)

Ein Kommentar zu „Prozesskostenhilfe – mal eben.

  1. M. E müssen es schon deswegen die Wahlanwaltskosten sein, weil nach § 50 RVG diese über die Ratenzahlung beigetrieben werden könenn, wenn Gerichtskosten, Auslagen und PKH-Vergütung von den bisherigen Zahlungen gedeckt sind und bei weiterer Ratenzahlungspflicht (48 Monatsraten maximal) die Differenz zu den Wahlanwaltskosten von der Partei eingezogen werden können. Wenn also vier Raten den ersten Teil der Kosten und eine weitere erst die Wahlanwaltskosten deckt, ist PKH zu bewilligen.

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