Nutella – Warnungen

Den Sinn dieser „Warnung“ dürfte wohl nur Ferrero selbst kennen:

  1. „Schablonen sind kein Spielzeug.“ – Was soll mir das sagen? Üblicherweise ist etwas kein Spielzeug, wenn es gefährlich ist. Das wäre keine gute Eigenschaft, für eine Deko-Schablone. Außerdem richtet sich dieser Hinweis regelmäßig an Kinder. Vielleicht soll mir die Warnung auch nur sagen, dass ich sie nicht zu meinen Legosteinen tun soll.
  2. „Unter Aufsicht von Erwachsenen nutzen.“ – Der Hinweis richtet sich also an Kinder. Erwachsenen muss man das schließlich nicht sagen. Er richtet sich der Formulierung nach auch nicht an Eltern und Kinder gemeinsam. Es würde dann heißen: Kinder bei Verwendung beaufsichtigen. Dabei kann man sich weiter fragen, an welche Kinder sich das richten soll. Gemessen an der Größe der Deko-Schablone wohl an unter Dreijährige. Die können in aller Regel aber noch nicht lesen. Die Verwendung der Deko-Schablone durch über Dreijährige halte ich aber für völlig bedenkenlos.
  3. „Lesen und aufbewahren.“ – Das ist kein Satz. Ich befolgte es aber trotzdem und habe es auf eine Milchtüte geklebt. Die Milchtüte ist zwar 220 km entfernt, aber die Warnung ist aufbewahrt; soweit man davon ausgeht, dass sich das „aufbewahren“ nicht auf die Deko-Schablone bezieht.
  4. „Vor dem erstmaligen Gebrauch sowie danach mit der Hand spülen.“ – Also nach dem zweiten Gebrauch (davor ist ja gleichzeitig nach dem ersten) muss die Schablone nicht mehr gespült zu werden (und zwar von Hand; mit der Hand suggeriert, es dürfe nur mit einer Hand gespült werden). Sie kann dann bedenkenlos in den Geschirrspüler wandern oder gar nicht mehr gespült werden. Vermutlich ist die Gefährlichkeit der Schablone nach der ersten Verwendung verschwunden. Es befinden sich also möglicherweise gefährliche Weichmacher in der Schablone oder Kleberrückstände des Warnzettels. In ersterem Falle würde ich aber unbedingt zur chemischen Keule des Geschirrspülers raten. In letzterem Falle auch, aber dann würde das Aufkleben der Warnung erst den Grund für diese Warnung geben. Gemeint war bestimmt: Vor und nach jedem Gebrauch von Hand spülen.
  5. „Vor Verwendung als Deko-Schablone abstehende Kunststoffreste entfernen“ – Sehr gut! Ich wollte die Schablone ohnehin als Untersetzer verwenden. Abstehende Kunststoffreste sind nämlich bei einer anderweitigen Verwendung weder störend noch bedenklich. Ich vermute, Ferrero meinte: Abstehende Kunststoffreste entfernen
  6. „MADE IN GERMANY“ – ACHTUNG! WARNUNG! MADE IN GERMANY!!!

Juristisch dürfte die Warnung bis auf Nummer 5 wohl sinnlos sein. Der Hersteller eines Produktes haftet nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG grob gesagt für Schäden die ein fehlerhaftes Produkt verursacht. § 3 ProdHaftG definiert die Fehlerhaftigkeit des Produktes näher. Um es abzukürzen: Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn ein Instruktionsfehler vorliegt, also der Hersteller nicht über Risiken aufklärt. Die Reichweite der Instruktionspflicht richtet sich nach dem Grad der drohenden Gefahr. Hier kommt nun Nummer 5 ins Spiel. Wie groß ist die Gefahr durch abstehende Kunststoffreste wirklich? In aller Regel verlassen uns die Kunststoffreste nach dem Verschlucken irgendwann wieder. Eine Deko-Schablone wird auch kaum genug überstehende Kunststoffreste haben, um wirklich gefährlich zu sein. Meine Deko-Schablone hatte gar keine. Bei Kindern mag das anders sein, weshalb man Nummer 5 durchaus etwas abgewinnen kann. Ein Instruktionsfehler liegt dann aber vor (wenn wir uns schon auf dem Niveau bewegen, dass es jemand fertig bringt einen Schaden durch überstehende Kunststoffreste einer Deko-Schablone zu erleiden), wenn die Schablone nicht zu Deko-Zwecken verwendet wird und dabei ein Schaden durch überstehende Kunststoffreste auftritt.

Ein Kommentar zu „Nutella – Warnungen

  1. Also die Nr. 1 („Schablonen sind kein Spielzeug“) dient dazu, die 2. ProdSV und deren Bestimmungen auszuschließen. Denn nach § 2 Nr. 24a der 2. ProdSV „sind Spielzeug alle Produkte, die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Personen unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden“. Diese Regelung geht auf Art. 2 Abs. 1 RL 2009/48/EG zurück.

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